Der Verein führt den Namen “Golf- und Landclub Schloss Liebenstein e.V.” mit Sitz in 74382 Neckarwestheim und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart eingetragen.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Amateurgolfsports. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch das Abhalten eines geordneten Spielbetriebs, der Förderung golfsportlicher Übungen und Leistungen, die Teilnahme an Verbandswettspielen und die Ausrichtung von Wettspielen.
Er schafft seinen Mitgliedern die Möglichkeit der Erholung und Entspannung und fördert den freundschaftlichen Verkehr der Mitglieder untereinander. Dazu dient auch die Jugend in sportlicher Hinsicht zu fördern und sie für den Golfsport zu interessieren.
Der Verein erstrebt keinen Gewinn; etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Mitglieder erhalten nachgewiesene Auslagen erstattet, die sie für den Verein und in dessen Auftrag bewirkt haben.
Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Mitglied kann jede am Golfsport interessierte Person werden, die die von Satzung und Vorstand festgesetzten Voraussetzungen erfüllt.
Anträge auf Erwerb einer Mitgliedschaft sind dem Vorstand schriftlich einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Mit der Aufnahme akzeptiert das Mitglied die Satzung und Ordnung des Vereins und derjenigen Verbände, denen der Verein selbst als Mitglied angehört.
1 Die Mitgliedschaft im Verein endet
a. durch Tod,
b. durch freiwilligen Austritt
c. durch Ausschluss aus dem Verein
d. mit dem Wegfall der Voraussetzungen der Jugendmitgliedschaft
e. bei Zweitmitgliedern und Mitgliedern auf Zeit mit dem Ablauf des vereinbarten Zeitraumes der Mitgliedschaft.
Vor einem Ausschluss kann der Vorstand nach billigem Ermessen Ordnungsmaßnahmen beschließen. Vor einem Beschluss über Ordnungsmaßnahmen oder dem Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied in angemessener Weise Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Der Ausschlussbescheid ist dem Betroffenen durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Der Betroffene kann gegen den Ausschlussbescheid innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich Beschwerde beim Vorstand einlegen. Der Vorstand hat die Beschwerde der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist dann maßgeblich. Es ist keine Einberufung einer Mitgliederversammlung aufgrund einer Beschwerde vorzunehmen. Bis zur nächsten Mitgliederversammlung ruht im Fall der Beschwerde die Mitgliedschaft und das betroffene Mitglied ist in dieser Zeit nicht berechtigt die Mitgliederrechte auszuüben.
Die Pflicht zur Zahlung fälliger Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren, Investitionsbeiträge und Umlagen wird durch den Ausschluss nicht berührt
Organe des Vereins sind
Auf Antrag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung die Festsetzung einer von den Mitgliedern (vgl. § 3 Nr.1 a-f) neben dem Beitrag zu entrichtenden Umlage beschließen, die ausschließlich dem Vereinszweck dienen darf. Voraussetzung und Maßstab für eine Umlage ist die Deckung eines größeren Finanzbedarfs des Vereins, der mit den regelmäßigen Beiträgen nicht erfüllt werden kann. Die Umlage kann auch in unterschiedlicher Höhe für die jeweiligen Mitgliedergruppen im Sinne des § 3 Nr.1 a-f beschlossen werden.
Auf Antrag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung einen von jedem ordentlichen Mitglied, jedem Zweitmitglied und jedem Mitglied auf Zeit, zu bezahlenden Verzehrbon für die Gastronomie des Vereins beschließen. Dieser darf den Betrag von € 150,- pro Kalenderjahr nicht übersteigen.
Vereinsrechtliche Veröffentlichungen, sofern und soweit gesetzlich vorgeschrieben, erfolgen im elektronischen Bundesanzeiger.
Der Verein ist berechtigt, die persönlichen Daten der Mitglieder zu vereinsinternen Zwecken zu speichern und zu verarbeiten bzw. speichern und verarbeiten zu lassen.
Stand 07. März 2023